Wir stellen vor: Evangelia Tsiafouli: Durch die Trauer in die Lebensfreude!

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Schluss damit!
Schluss mit lebenshinderndem Selbstmobbing!
Beginne deinen nicht gewollten Gefühlen eine Stimme zu geben!
Schenke Diese liebevolle Aufmerksamkeit und gewinne Lebendigkeit!

Kreative Schreibwerkstatt – Spurensuche- gemeinsam durch die Pandemie

Die kreative Schreibwerkstatt eröffnet einen sicheren Raum, in dem die Teilnehmer*innen, sich Fragen stellen können, gegenseitig inspirieren, Inputs zum Schreiben erhalten und angeleitete Schreibübungen machen. Interessierte sind herzlich eingeladen: Jeden Donnerstag ab 17:00. Wir halten das Hygienekonzept für Bildungsveranstaltungen innerhalb der Griechischen Gemeinde ein.

Köln hilft Flüchtlingen – Artikel mit Zahlen und Hintergründen

https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/soziales/koeln-hilft-fluechtlingen/fluechtlinge-koeln

Dürfen Flüchtlinge arbeiten?

Flüchtlinge, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, dürfen grundsätzlich arbeiten.

Flüchtlinge, die sich in einem Asylverfahren befinden, dürfen in den ersten 9 Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland nicht arbeiten.

Flüchtlinge, die im Besitz einer Duldung sind, dürfen in den ersten 12 Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland nicht arbeiten.

Nach 9 beziehungsweise 12 Monaten kann auf Antrag des Flüchtlings bei der Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden. Die Ausländerbehörde muss grundsätzlich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) einholen.

Ausnahmen, nach denen die Beschäftigung ohne Zustimmung der BA gestattet wird, sind insbesondere: Berufsausausbildungen, Praktika, Freiwilligendienste, Beschäftigungen als Hochqualifizierte oder für Beschäftigungen bei Verwandten ersten Grades.

Nach 4 Jahren kann auf Antrag bei der Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis ohne Zustimmung der BA erteilt werden.

Die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit ist Personen im Asylverfahren oder geduldeten Personen grundsätzlich nicht gestattet.