Grundsatzerklärung gegen Rassismus

Das „Forum gegen Rassismus“ ist ein Gremium aus staatlichen Stellen und rund 80 Nichtregierungsorganisationen. Staatsministerin Aydan Özoğuz wirkte entscheidend an der Grundsatzerklärung mit.

Zum ersten Mal überhaupt nahmen mit der Grundsatz-Erklärung staatliche Stellen (das Bundesministerium für Justiz, das Bundesministerium des Innern und die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration gemeinsam mit über 80 Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Stellung gegen Rassismus.

Der im „Europäischen Jahr gegen Rassismus“ 1997 aufgenommene Dialog zwischen staatlichen Stellen und NGOs wird im nationalen deutschen Folgegremium „Forum gegen Rassismus“ (FgR) fortgesetzt und weiterentwickelt.

Das Gremium hatte sich im März 1998 konstituiert und umfasst rund 80 Organisationen, darunter rund 55 bundesweit beziehungsweise überregional tätige Nichtregierungsorganisationen, die sich für die Überwindung von Fremdenfeindlichkeit, Rassismus und Gewalt einsetzen.

Das FgR tagt in der Regel zwei Mal pro Jahr und befasst sich in einem offenen Dialog der NGOs mit der Regierungsseite mit aktuellen Themen zur Bekämpfung von Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und darauf bezogene Intoleranz. Der Erfahrungsaustausch ist geprägt von gegenseitigem Respekt und der Anerkennung unterschiedlicher Positionen und Auffassungen der Mitglieder.

Grundsatz-Erklärung des Forums gegen Rassismus

„Deutschland ist eine offene Gesellschaft mitten in Europa. Unsere Gesellschaft wird bereichert durch die Vielfalt verschiedener kultureller, religiöser und weltanschaulicher Lebensentwürfe. Akzeptanz und Respekt sind Grundbedingungen eines friedlichen Zusammenlebens. Von der Freiheit, in der Familie, am Arbeitsplatz oder im Verein Identitäten zu entwickeln und eigene Lebensentwürfe zu leben, profitieren alle Menschen in unserer Gesellschaft.

Die Bundesrepublik Deutschland mit ihrer freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist angelegt auf Vielfalt und bietet der demokratischen Gesellschaft Raum und Entfaltungsmöglichkeiten. Diese Vielfalt ist eine Quelle des sozialen Zusammenhalts und des kulturellen Reichtums. Die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz ist eine elementare Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung und ein rechtsstaatliches Prinzip. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist Teil des Wertesystems der Bundesrepublik Deutschland, in dem die Würde des Menschen und die freie Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit im Mittelpunkt stehen. Art. 3 Abs. 3 GG verbietet eine rassistische Diskriminierung und Ungleichbehandlung aufgrund tatsächlicher oder konstruierter Unterschiede wie „Abstammung“, „Herkunft“ oder „Glauben“.

Die Bundesrepublik Deutschland hat die grundlegenden Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte – darunter das Internationale Antirassismusabkommen („Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung“ – ICERD – vom 7. März 1966 (BGBl. 1969 II 961) – ratifiziert. Auch im Rahmen des Menschenrechtsschutzes auf europäischer Ebene (Europarat und der EU) kommt dem Schutz vor Rassismus und Diskriminierung zentrale Bedeutung zu. Dies spiegelt sich in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Verbot rassistischer Diskriminierung sowie im Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten und der Arbeit der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) wider.

Die Grundrechte und Normen des menschenrechtlichen Diskriminierungsschutzes binden in Deutschland alle staatliche Gewalt unmittelbar. Im Rahmen der Rechtssetzung der Europäischen Union hat sich Deutschland ebenfalls zum Schutz vor Diskriminierung verpflichtet und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verabschiedet.

Weitere Informationen: Bundesregierung, Beauftragte für Migration, Flüchtlinge und Integration

Quelle: www.bundesregierung.de

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